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Verpackungs-EPR in Österreich
Das Register ist in Betrieb — Sie können sich heute registrieren.
Geprüft 2026-09-03 · 3 Quellen · 4 offene Punkte
- Register
- EDM — Elektronisches Datenmanagement (Bundesregister); die VKS führt das Anfallstellenregister und die Kontrollen
- Behörde
- BMLUK / Umweltbundesamt (EDM); Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) für die Kontrolle
- Rechtsgrundlage
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG); Verpackungsverordnung (VerpackVO), §§ 16a–16eRegistrierung im EDM plus Lizenzierung über ein Sammel- und Verwertungssystem (SVS, z. B. ARA). Österreich passt sein Verpackungsrecht an die PPWR an — klären Sie die aktuelle Anforderung mit Ihrem Systembetreiber.
- Wer registriert sich
- Wer die Verpackung dort erstmals in Verkehr bringt, auch Verkäufer aus dem Ausland
- Bevollmächtigter
- Nur im Fernabsatz an VerbraucherBevollmächtigter mit Sitz in Österreich — seit 1. Jänner 2023 vorgeschrieben (§ 16b VerpackVO) für Fernabsatzhändler ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich, die an PRIVATE Endverbraucher verkaufen. Für Verkäufe an österreichische Unternehmen ist er in der Regel nicht nötig. Jede verlässliche österreichische natürliche oder juristische Person kann diese Rolle übernehmen — Sie sind nicht an den Partner des Systembetreibers gebunden.
- Zusätzlich nötig
- Lizenzierung über ein Sammel- und Verwertungssystem
- Systeme für Haushaltsverpackungen
- ARA Altstoff Recycling Austria AG; Bonus Holsystem Gesellschaft m.b.H. & Co KG; Interzero Austria GmbH; Reclay UFH; European Recycling Platform (ERP) Austria GmbH; Austria Glas Recycling GmbH
- Systeme für Transportverpackungen
- ARA Altstoff Recycling Austria AG; Bonus Holsystem Gesellschaft m.b.H. & Co KG; Interzero Austria GmbH; Reclay UFH; European Recycling Platform (ERP) Austria GmbH; Austria Glas Recycling GmbH; GUT Galle Umwelttechnik GmbH
Was nicht geklärt ist
- Behörde Die Behörde widerspricht sich selbstDIE BEHÖRDE WIDERSPRICHT SICH SELBST. Unsere Zeile nennt das BMLUK und das Umweltbundesamt für das EDM, mit der VKS für die Kontrolle. Die EUNR nennt das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) als österreichisches Mitglied.
- Meldung An der Quelle nicht belegtDer Meldezyklus ist an der Quelle nicht belegt.
- Sanktionen An der Quelle nicht belegtIn kommerziellen Ratgebern kursierende Strafrahmen (ab 450 EUR je Fall, höher bei schweren Verstößen) wurden nicht in § 79 des Abfallwirtschaftsgesetzes selbst gelesen, deshalb steht hier keine Zahl.
- Bevollmächtigter Quellen widersprechen sichDie Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten steht auf dem Prüfstand. Am 10. Dezember 2025 veröffentlichte die Kommission COM(2025) 982 als Teil des Umwelt-Omnibus-VIII-Pakets; dessen Artikel 2 würde Art. 45(3) bis zum 1. Januar 2035 aussetzen; COM(2025) 983 schlägt dasselbe für die Einwegkunststoffrichtlinie vor. Die Aussetzung erfasst in der vorliegenden Fassung Hersteller MIT SITZ IN DER UNION, die grenzüberschreitend direkt an Endnutzer verkaufen. Hersteller mit Sitz in Drittländern sind nicht erfasst — die Mitgliedstaaten können weiterhin einen Vertreter verlangen oder die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise sicherstellen. Berichte der Ausschüsse des Europäischen Parlaments vom Mai 2026 würden die Erleichterung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzen. VORSCHLAG, UND INZWISCHEN WEITGEHEND GESTOPPT: Am 24. Juni 2026 hat der Rat entschieden, die Aussetzung nicht weiterzuverfolgen; eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen. Eine Ausschussabstimmung im Parlament wird um Oktober 2026 erwartet, und selbst der engere Ansatz des Parlaments würde den Rahmen für Hersteller außerhalb der EU erhalten. Artikel 45(3) gilt heute so, wie er geschrieben steht, und für einen in einem Drittland niedergelassenen Hersteller galt dieser Vorschlag ohnehin nie.
Was in jedem EU-Land gleich ist
- PPWR Art. 44 — die Registrierung ist Voraussetzung dafür, Verpackung in diesem Markt in Verkehr zu bringen
- PPWR Art. 45(3) — ein Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c/d, also einer, der Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat DIREKT AN ENDNUTZER bereitstellt, muss dort einen Bevollmächtigten bestellen. Ab 12. August 2026.
- national festgelegt, Art. 68; die nationalen Regeln sind bis zum 12. Februar 2027 fällig
- Der Durchführungsrechtsakt zu Art. 44 Abs. 14 steht weiterhin aus; ein zentrales EU-Register nicht vor dem 1. Januar 2029
Quellen
Länder mit derselben Antwort
Wir registrieren Sie nicht, wir sind nicht Ihr Bevollmächtigter und wir zahlen an kein System. Das sind öffentliche Angaben, an einer Stelle gesammelt und zum genannten Datum geprüft. Vor einer Entscheidung bei der nationalen Behörde bestätigen lassen.
Tarafex
Diese Register fragen nach Kilogramm je Material für ein Lieferjahr. Wenn Ihre Sendungen beim Versand erfasst werden, gibt es diese Zahl bereits.
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