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Verpackungs-EPR in Belgien
Das Register ist in Betrieb — Sie können sich heute registrieren.
Geprüft 2026-09-03 · 3 Quellen · 3 offene Punkte
- Register
- Interregionale Verpackungskommission (IVC/CIE) — Verpackungsmeldung
- Behörde
- Interregionale Verpakkingscommissie / Commission Interrégionale de l’Emballage (IVC/CIE)
- Rechtsgrundlage
- Accord de Coopération Interrégional / Interregionaal Samenwerkingsakkoord, 30 May 1996Das Abkommen kennt DREI Arten von Verantwortlichen: Typ A verpackt die Ware für den belgischen Markt, Typ B führt verpackte Produkte ein, Typ C betrifft Verpackung, die im Unternehmen bleibt. Belgien ist hier föderal — die Pflicht ist interregional, nicht regional. 🔑 EUNR: Die Registeradresse wechselt zum 12. August 2026 auf www.epribel.be (derzeit ivcie.be).
- Wer registriert sich
- Meldung an die Kommission oder über ein System
- Schwelle
- 300 kg je JahrEinweg-Haushalts- UND Gewerbeverpackung zusammen. Darunter: keine Rücknahmepflicht, aber die INFORMATIONSPFLICHT bleibt. Darüber gelten beide Pflichten, und die Mengen werden an Valipac und an Fost Plus gemeldet — auch wenn eine der beiden Kategorien für sich weit unter 300 kg liegt.
- Meldung
- JahresmeldungDie Rücknahmepflicht können Sie erfüllen, indem Sie einer zugelassenen Organisation beitreten — Fost Plus für Haushaltsverpackungen, Valipac für Gewerbe und Industrie — oder Verwertung und Recycling selbst nachweisen und die Verpackungsmeldung direkt bei der IVC/CIE einreichen. Verpackung, die sowohl in Unternehmen als auch in Haushalten anfällt, bedeutet Beitritt zu BEIDEN.
- Zusätzlich nötig
- Beide Systeme — Haushalt und Gewerbe
- Systeme für Haushaltsverpackungen
- Fost Plus
- Systeme für Transportverpackungen
- Valipac
Was nicht geklärt ist
- Rechtsgrundlage Die Behörde widerspricht sich selbstDIE BEHÖRDE WIDERSPRICHT SICH SELBST. Unsere Zeile nennt das interregionale Kooperationsabkommen vom 30. Mai 1996. Die EUNR nennt das Kooperationsabkommen vom 4. November 2008. Eines könnte das andere ersetzt haben.
- Bevollmächtigter Quellen widersprechen sichEin Ratgeber sagt, in Belgien sei kein Bevollmächtigter nötig; ein anderer sagt, ein ausländischer Fernabsatzhändler erfülle seine Pflichten über eine örtliche Vertretung. Nicht geklärt.
- Bevollmächtigter Quellen widersprechen sichDie Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten steht auf dem Prüfstand. Am 10. Dezember 2025 veröffentlichte die Kommission COM(2025) 982 als Teil des Umwelt-Omnibus-VIII-Pakets; dessen Artikel 2 würde Art. 45(3) bis zum 1. Januar 2035 aussetzen; COM(2025) 983 schlägt dasselbe für die Einwegkunststoffrichtlinie vor. Die Aussetzung erfasst in der vorliegenden Fassung Hersteller MIT SITZ IN DER UNION, die grenzüberschreitend direkt an Endnutzer verkaufen. Hersteller mit Sitz in Drittländern sind nicht erfasst — die Mitgliedstaaten können weiterhin einen Vertreter verlangen oder die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise sicherstellen. Berichte der Ausschüsse des Europäischen Parlaments vom Mai 2026 würden die Erleichterung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzen. VORSCHLAG, UND INZWISCHEN WEITGEHEND GESTOPPT: Am 24. Juni 2026 hat der Rat entschieden, die Aussetzung nicht weiterzuverfolgen; eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen. Eine Ausschussabstimmung im Parlament wird um Oktober 2026 erwartet, und selbst der engere Ansatz des Parlaments würde den Rahmen für Hersteller außerhalb der EU erhalten. Artikel 45(3) gilt heute so, wie er geschrieben steht, und für einen in einem Drittland niedergelassenen Hersteller galt dieser Vorschlag ohnehin nie.
Was in jedem EU-Land gleich ist
- PPWR Art. 44 — die Registrierung ist Voraussetzung dafür, Verpackung in diesem Markt in Verkehr zu bringen
- PPWR Art. 45(3) — ein Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c/d, also einer, der Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat DIREKT AN ENDNUTZER bereitstellt, muss dort einen Bevollmächtigten bestellen. Ab 12. August 2026.
- national festgelegt, Art. 68; die nationalen Regeln sind bis zum 12. Februar 2027 fällig
- Der Durchführungsrechtsakt zu Art. 44 Abs. 14 steht weiterhin aus; ein zentrales EU-Register nicht vor dem 1. Januar 2029
Quellen
Länder mit derselben Antwort
Wir registrieren Sie nicht, wir sind nicht Ihr Bevollmächtigter und wir zahlen an kein System. Das sind öffentliche Angaben, an einer Stelle gesammelt und zum genannten Datum geprüft. Vor einer Entscheidung bei der nationalen Behörde bestätigen lassen.
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