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Verpackungs-EPR in Tschechien
Das Register ist in Betrieb — Sie können sich heute registrieren.
Geprüft 2026-09-16 · 6 Quellen · 2 offene Punkte
- Register
- Seznam osob (MŽP) — für einen Hersteller, der seine Pflichten selbst erfüllt; ein Hersteller, dessen Vertrag mit EKO-KOM seine GESAMTE Verpackung abdeckt, wird nicht eingetragen (§ 14 Abs. 12). EKO-KOM ist die autorisierte Verpackungsgesellschaft (AOS)
- Behörde
- Ministerstvo životního prostředí (MŽP)
- Rechtsgrundlage
- Zakon c. 477/2001 Sb., o obalech; Zakon c. 541/2020 Sb., o odpadechZwei verschiedene Herstellerbegriffe laufen nebeneinander und ersetzen einander NICHT: Die PPWR knüpft die Konformitätsunterlagen an denjenigen, der Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, während das Gesetz 477/2001 die EPR-Registrierung und das EKO-KOM-System daran knüpft. Eine tschechische Novelle wurde für denselben Tag angekündigt, den 12. August 2026. 💶 Der Eintrag in den Seznam osob kostet eine Registrierungsgebühr von 800 CZK (§ 30). ⏱ REGISTRIERUNGSFRIST: innerhalb von 60 Tagen ab Entstehen der Pflicht — das ist die Frist zur Registrierung, KEIN Meldezyklus.
- Wer registriert sich
- Sie registrieren sich selbst, außer Ihr Systemvertrag deckt Ihre gesamte Verpackung ab
- Schwelle
- 300 kg je JahrZWEI Bedingungen, beide müssen erfüllt sein: höchstens 300 kg Verpackung im Jahr UND ein Jahresumsatz von höchstens 25.000.000 CZK (§ 15a, in Kraft seit dem 1. Januar 2021). Dann gelten die Pflichten der §§ 10–15 nicht — Rücknahme, Verwertung, Aufzeichnungen und Eintrag in den Seznam osob. Die 4,5 Mio. CZK, die ältere Leitfäden noch nennen, darunter die FAQ von EKO-KOM, sind die Grenze aus der Zeit vor 2021. Wer nicht beide Bedingungen belegen kann, wird so behandelt, als hätte er für diesen Zeitraum alle Pflichten gehabt (§ 15a Abs. 4).
- Bevollmächtigter
- Nur im Fernabsatz an Verbraucherpověřený zástupce — FREIWILLIG für eine Person ohne Sitz in Tschechien (§ 13a), aber PFLICHT für einen Fernabsatzhändler aus einem anderen Staat, der die in Anlage 4 Teil C oder D genannten Einweg-Kunststoffverpackungen direkt an Verbraucher oder andere Endnutzer verkauft. Der Vertreter beantragt den Eintrag in den Seznam osob im eigenen Namen (§ 14 Abs. 3); EKO-KOM selbst darf nicht Vertreter sein (§ 20 Abs. 10).
- Systeme für Haushaltsverpackungen
- EKO-KOM
- Systeme für Transportverpackungen
- EKO-KOM
Was nicht geklärt ist
- Schwelle An der Quelle nicht belegtDie obigen Grenzen stammen aus dem tschechischen Verpackungsgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 2025, also vor Anwendung der PPWR. Ob § 15a einen kleinen Hersteller noch befreit, seit die PPWR gilt, ist an der Quelle nicht belegt: Die für den 12. August 2026 angekündigte tschechische Novelle wurde nicht gelesen.
- Bevollmächtigter Quellen widersprechen sichDie Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten steht auf dem Prüfstand. Am 10. Dezember 2025 veröffentlichte die Kommission COM(2025) 982 als Teil des Umwelt-Omnibus-VIII-Pakets; dessen Artikel 2 würde Art. 45(3) bis zum 1. Januar 2035 aussetzen; COM(2025) 983 schlägt dasselbe für die Einwegkunststoffrichtlinie vor. Die Aussetzung erfasst in der vorliegenden Fassung Hersteller MIT SITZ IN DER UNION, die grenzüberschreitend direkt an Endnutzer verkaufen. Hersteller mit Sitz in Drittländern sind nicht erfasst — die Mitgliedstaaten können weiterhin einen Vertreter verlangen oder die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise sicherstellen. Berichte der Ausschüsse des Europäischen Parlaments vom Mai 2026 würden die Erleichterung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzen. VORSCHLAG, UND INZWISCHEN WEITGEHEND GESTOPPT: Am 24. Juni 2026 hat der Rat entschieden, die Aussetzung nicht weiterzuverfolgen; eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen. Eine Ausschussabstimmung im Parlament wird um Oktober 2026 erwartet, und selbst der engere Ansatz des Parlaments würde den Rahmen für Hersteller außerhalb der EU erhalten. Artikel 45(3) gilt heute so, wie er geschrieben steht, und für einen in einem Drittland niedergelassenen Hersteller galt dieser Vorschlag ohnehin nie.
Was in jedem EU-Land gleich ist
- PPWR Art. 44 — die Registrierung ist Voraussetzung dafür, Verpackung in diesem Markt in Verkehr zu bringen
- PPWR Art. 45(3) — ein Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c/d, also einer, der Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat DIREKT AN ENDNUTZER bereitstellt, muss dort einen Bevollmächtigten bestellen. Ab 12. August 2026.
- national festgelegt, Art. 68; die nationalen Regeln sind bis zum 12. Februar 2027 fällig
- Der Durchführungsrechtsakt zu Art. 44 Abs. 14 steht weiterhin aus; ein zentrales EU-Register nicht vor dem 1. Januar 2029
Quellen
Länder mit derselben Antwort
Wir registrieren Sie nicht, wir sind nicht Ihr Bevollmächtigter und wir zahlen an kein System. Das sind öffentliche Angaben, an einer Stelle gesammelt und zum genannten Datum geprüft. Vor einer Entscheidung bei der nationalen Behörde bestätigen lassen.
Tarafex
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