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Verpackungs-EPR in Bulgarien
Auf den gelesenen Ministeriumsseiten wurde kein eigenes Herstellerregister für Verpackungen gefunden; die Erfüllung wird über die Verwertungsorganisation oder die an PUDOOS gezahlte Produktabgabe nachgewiesen. Ob ein PPWR-Herstellerregister eingerichtet wurde, ist nicht belegt.
Geprüft 2026-09-03 · 3 Quellen · 3 offene Punkte
- Register
- kein eigenes Herstellerregister für Verpackungen gefunden — die Pflicht läuft über die Produktabgabe an PUDOOS oder die Mitgliedschaft in einer Verwertungsorganisation
- Behörde
- МОСВ (Ministerium); die ИАОС nimmt die Daten entgegen; die ПУДООС erhebt die Produktabgabe
- Rechtsgrundlage
- ЗУО; Наредба за опаковките и отпадъците от опаковки; Наредба за продуктовата таксаZWEI WEGE, und die Wahl wird in amtlichen Verfügungen sichtbar: entweder Beitritt zu einer Verwertungsorganisation (Екопак, Екобулпак, Еко Партнърс und andere) oder individuelle Erfüllung — andernfalls zahlen Sie die PRODUKTABGABE an PUDOOS. ⚠️ Der Minister veröffentlicht VERFÜGUNGEN, die je Organisation benennen, welche Mitglieder die Abgabe für ein Jahr zahlen müssen und welche nicht — die Mitgliedschaft allein ist keine Garantie.
- Wer registriert sich
- Sie registrieren sich selbst im nationalen System
- Meldung
- Jährlich, bis 31. MärzJährlich bis zum 31. März übermitteln diejenigen, die verpackte Ware in Verkehr bringen, der ИАОС die Vorjahresdaten zur Schwermetallkonzentration und zum Gehalt gefährlicher Stoffe in der Verpackung sowie zu den Mengen, die zur Verpackung gefährlicher Chemikalien verwendet wurden. 🔑 Ein Hersteller außerhalb eines Kollektivsystems muss AUF VERLANGEN SEINER HÄNDLER mit einer Erklärung und einer Kopie des Zahlungsbelegs nachweisen, dass die Produktabgabe FÜR JEDE EINZELNE TRANSAKTION gezahlt wurde.
- Zusätzlich nötig
- Eine Verwertungsorganisation oder die Produktabgabe
- Systeme für Haushaltsverpackungen
- Ecopack Bulgaria, Ecobulpack, Bulecopack, Ecopartners, Ecocollect
- Systeme für Transportverpackungen
- Ecopack Bulgaria, Ecobulpack, Bulecopack, Ecopartners
Was nicht geklärt ist
- Register An der Quelle nicht belegtEin Herstellerregister im Sinne der PPWR wurde auf den gelesenen Ministeriumsseiten nicht gefunden. Die Erfüllung wird heute über eine Verwertungsorganisation oder die Produktabgabe nachgewiesen.
- Bevollmächtigter An der Quelle nicht belegtFür ausländische Hersteller wurde an der Quelle kein Weg über einen Bevollmächtigten gefunden.
- Bevollmächtigter Quellen widersprechen sichDie Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten steht auf dem Prüfstand. Am 10. Dezember 2025 veröffentlichte die Kommission COM(2025) 982 als Teil des Umwelt-Omnibus-VIII-Pakets; dessen Artikel 2 würde Art. 45(3) bis zum 1. Januar 2035 aussetzen; COM(2025) 983 schlägt dasselbe für die Einwegkunststoffrichtlinie vor. Die Aussetzung erfasst in der vorliegenden Fassung Hersteller MIT SITZ IN DER UNION, die grenzüberschreitend direkt an Endnutzer verkaufen. Hersteller mit Sitz in Drittländern sind nicht erfasst — die Mitgliedstaaten können weiterhin einen Vertreter verlangen oder die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise sicherstellen. Berichte der Ausschüsse des Europäischen Parlaments vom Mai 2026 würden die Erleichterung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzen. VORSCHLAG, UND INZWISCHEN WEITGEHEND GESTOPPT: Am 24. Juni 2026 hat der Rat entschieden, die Aussetzung nicht weiterzuverfolgen; eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen. Eine Ausschussabstimmung im Parlament wird um Oktober 2026 erwartet, und selbst der engere Ansatz des Parlaments würde den Rahmen für Hersteller außerhalb der EU erhalten. Artikel 45(3) gilt heute so, wie er geschrieben steht, und für einen in einem Drittland niedergelassenen Hersteller galt dieser Vorschlag ohnehin nie.
Was in jedem EU-Land gleich ist
- PPWR Art. 44 — die Registrierung ist Voraussetzung dafür, Verpackung in diesem Markt in Verkehr zu bringen
- PPWR Art. 45(3) — ein Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c/d, also einer, der Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat DIREKT AN ENDNUTZER bereitstellt, muss dort einen Bevollmächtigten bestellen. Ab 12. August 2026.
- national festgelegt, Art. 68; die nationalen Regeln sind bis zum 12. Februar 2027 fällig
- Der Durchführungsrechtsakt zu Art. 44 Abs. 14 steht weiterhin aus; ein zentrales EU-Register nicht vor dem 1. Januar 2029
Quellen
Länder mit derselben Antwort
Wir registrieren Sie nicht, wir sind nicht Ihr Bevollmächtigter und wir zahlen an kein System. Das sind öffentliche Angaben, an einer Stelle gesammelt und zum genannten Datum geprüft. Vor einer Entscheidung bei der nationalen Behörde bestätigen lassen.
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