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Verpackungs-EPR in Zypern
Das Register ist in Betrieb — Sie können sich heute registrieren.
Geprüft 2026-09-03 · 3 Quellen · 4 offene Punkte
- Register
- Herstellerregister beim Umweltministerium — kein einheitlicher Registername; die Erfüllung läuft über ein zugelassenes Kollektivsystem
- Behörde
- Umweltministerium, Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt (MARDE)
- Rechtsgrundlage
- Packaging and Packaging Waste Act N. 32(I)/2002; Waste Law L.185(I)/2011Zypern ist das LETZTE EU-Land, in dem das Grüne-Punkt-Zeichen für Mitglieder des Systems Green Dot Cyprus faktisch verpflichtend ist. Hersteller treten entweder einem Kollektivsystem bei oder richten ein vom Ministerium genehmigtes individuelles Verwertungssystem ein; Green Dot deckt Haushalts- UND Gewerbeverpackungen ab. Verpackungs-EPR läuft dort seit 2002 — der älteste Strom der Insel.
- Wer registriert sich
- Sie registrieren sich selbst im nationalen System
- Schwelle
- 2 t je JahrUnternehmen mit weniger als 2 Tonnen im Jahr haben Berichten zufolge eine REDUZIERTE Pflicht — nur Meldung, ohne Verwertungs- und Recyclingquoten erfüllen zu müssen. Registrierung und Meldung bleiben bestehen.
- Meldung
- Jährlich, bis 29. FebruarGreen Dot Cyprus PRÜFT seine Mitglieder: Etwa 20 Unternehmen werden zu Jahresbeginn ausgewählt und im Laufe des Jahres von zertifizierten Prüfern kontrolliert, um die Meldungen zu verifizieren. Die meisten Hersteller melden über ihr System, nicht direkt an das Ministerium; direkt an MARDE melden nur Inhaber einer Abfallbewirtschaftungsgenehmigung oder eines individuellen Systems.
- Zusätzlich nötig
- Ein kollektives oder ein zugelassenes individuelles System
- Systeme für Haushaltsverpackungen
- Green Dot Cyprus
- Systeme für Transportverpackungen
- Green Dot Cyprus
Was nicht geklärt ist
- Schwelle An der Quelle nicht belegtDie Grenze von 2 Tonnen stammt aus Branchenquellen (EXPRA und ein Berater), nicht aus dem an der Quelle gelesenen zyprischen Gesetz.
- Meldung Quellen widersprechen sichGreen Dot Cyprus nennt für Mitglieder eine Jahresfrist zum 29. Februar; ein anderer Ratgeber sagt, es sei keine herstellerseitige Frist veröffentlicht. Der 29. Februar ist die Frist des Systems, nicht die des Ministeriums.
- Bevollmächtigter An der Quelle nicht belegtAuf den gelesenen Seiten des Umweltministeriums und von Green Dot Cyprus wurde kein Weg über einen Bevollmächtigten gefunden. Die Erfüllung läuft über ein zugelassenes Kollektivsystem, was die Frage praktisch erledigen könnte — bestätigt ist das aber nicht.
- Bevollmächtigter Quellen widersprechen sichDie Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten steht auf dem Prüfstand. Am 10. Dezember 2025 veröffentlichte die Kommission COM(2025) 982 als Teil des Umwelt-Omnibus-VIII-Pakets; dessen Artikel 2 würde Art. 45(3) bis zum 1. Januar 2035 aussetzen; COM(2025) 983 schlägt dasselbe für die Einwegkunststoffrichtlinie vor. Die Aussetzung erfasst in der vorliegenden Fassung Hersteller MIT SITZ IN DER UNION, die grenzüberschreitend direkt an Endnutzer verkaufen. Hersteller mit Sitz in Drittländern sind nicht erfasst — die Mitgliedstaaten können weiterhin einen Vertreter verlangen oder die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise sicherstellen. Berichte der Ausschüsse des Europäischen Parlaments vom Mai 2026 würden die Erleichterung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzen. VORSCHLAG, UND INZWISCHEN WEITGEHEND GESTOPPT: Am 24. Juni 2026 hat der Rat entschieden, die Aussetzung nicht weiterzuverfolgen; eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen. Eine Ausschussabstimmung im Parlament wird um Oktober 2026 erwartet, und selbst der engere Ansatz des Parlaments würde den Rahmen für Hersteller außerhalb der EU erhalten. Artikel 45(3) gilt heute so, wie er geschrieben steht, und für einen in einem Drittland niedergelassenen Hersteller galt dieser Vorschlag ohnehin nie.
Was in jedem EU-Land gleich ist
- PPWR Art. 44 — die Registrierung ist Voraussetzung dafür, Verpackung in diesem Markt in Verkehr zu bringen
- PPWR Art. 45(3) — ein Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c/d, also einer, der Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat DIREKT AN ENDNUTZER bereitstellt, muss dort einen Bevollmächtigten bestellen. Ab 12. August 2026.
- national festgelegt, Art. 68; die nationalen Regeln sind bis zum 12. Februar 2027 fällig
- Der Durchführungsrechtsakt zu Art. 44 Abs. 14 steht weiterhin aus; ein zentrales EU-Register nicht vor dem 1. Januar 2029
Quellen
Länder mit derselben Antwort
Wir registrieren Sie nicht, wir sind nicht Ihr Bevollmächtigter und wir zahlen an kein System. Das sind öffentliche Angaben, an einer Stelle gesammelt und zum genannten Datum geprüft. Vor einer Entscheidung bei der nationalen Behörde bestätigen lassen.
Tarafex
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