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Verpackungs-EPR in Frankreich
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Geprüft 2026-09-12 · 5 Quellen · 4 offene Punkte
- Register
- SYDEREP — IDU (identifiant unique)
- Behörde
- ADEME
- Rechtsgrundlage
- Code de l'environnement, art. L. 541-10-13 (loi AGEC)Eine IDU je EPR-Strom; Haushaltsverpackung und B2B-Verpackung (EPRO/EIC) sind getrennte Ströme Der EPRO-Strom gilt ab dem 1. Januar 2027: der für den 1. Juli 2026 vorgesehene operative Start wurde am 26. Juni 2026 auf unbestimmte Zeit verschoben und durch Ministererklärung vom 28. Juli 2026 neu festgesetzt. Gastronomieverpackungen sind seit März 2024 erfasst. Grundlagen: Dekret 2025-1081 vom 17. November 2025; Verordnungen über Anwendungsbereich und Anforderungen vom 2. Dezember 2025.
- Wer registriert sich
- Die Öko-Organisation registriert Sie
- Bevollmächtigter
- Pflicht für Hersteller mit Sitz im AuslandArtikel 45 Absatz 3 der Verordnung verlangt einen Bevollmächtigten von einem Hersteller, der Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar an Endnutzer abgibt. Frankreich soll ab dem 10. Juli 2026 weiter gehen: ein französischer Bevollmächtigter für JEDEN außerhalb Frankreichs niedergelassenen Hersteller, ob Fernabsatz oder nicht. Diese Lesart fanden wir nur bei einem kommerziellen Bevollmächtigten, der sie verkauft, und in der Kurzmeldung einer französischen Beratung; nicht in einem französischen Rechtstext. Sie steht hier als ungeklärt, nicht als Pflicht, die wir verkünden.
- Meldung
- JahresmeldungMeldung im SYDEREP; die Öko-Organisation registriert Sie und vergibt die IDU
- Zusätzlich nötig
- Mitgliedschaft in einer zugelassenen Öko-Organisation
- Systeme für Haushaltsverpackungen
- Citeo (einschließlich Adelphe, das die Verpackungsverwertung speziell für Backwaren-, Wein-, Spirituosen- und Pharmaunternehmen übernimmt) und Léko
- Systeme für Transportverpackungen
- Citeo Pro, TWIICE, Léko
Was nicht geklärt ist
- Bevollmächtigter Quellen widersprechen sichFrankreich soll ab dem 10. Juli 2026 von JEDEM außerhalb Frankreichs niedergelassenen Hersteller einen französischen mandataire verlangen — weiter als Art. 45(3) PPWR, der nur Verkäufe direkt an Endnutzer erfasst. Als ungeklärt behandeln.
- Sanktionen An der Quelle nicht belegtEin Bußgeld von bis zu 30 000 EUR nach Art. L541-9-5 Umweltgesetzbuch wird nur von einer Quelle genannt.
- Wer registriert sich An der Quelle nicht belegtFür den EPRO-Strom verweist die Behörde auf die Herstellerdefinition in Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 und erklärt, dass Hinweise zu ihrer Auslegung noch folgen. Im Gastronomiestrom ist Hersteller, wer die Ware verpackt, nicht der Hersteller der Verpackung.
- Bevollmächtigter Quellen widersprechen sichDie Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten steht auf dem Prüfstand. Am 10. Dezember 2025 veröffentlichte die Kommission COM(2025) 982 als Teil des Umwelt-Omnibus-VIII-Pakets; dessen Artikel 2 würde Art. 45(3) bis zum 1. Januar 2035 aussetzen; COM(2025) 983 schlägt dasselbe für die Einwegkunststoffrichtlinie vor. Die Aussetzung erfasst in der vorliegenden Fassung Hersteller MIT SITZ IN DER UNION, die grenzüberschreitend direkt an Endnutzer verkaufen. Hersteller mit Sitz in Drittländern sind nicht erfasst — die Mitgliedstaaten können weiterhin einen Vertreter verlangen oder die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise sicherstellen. Berichte der Ausschüsse des Europäischen Parlaments vom Mai 2026 würden die Erleichterung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzen. VORSCHLAG, UND INZWISCHEN WEITGEHEND GESTOPPT: Am 24. Juni 2026 hat der Rat entschieden, die Aussetzung nicht weiterzuverfolgen; eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen. Eine Ausschussabstimmung im Parlament wird um Oktober 2026 erwartet, und selbst der engere Ansatz des Parlaments würde den Rahmen für Hersteller außerhalb der EU erhalten. Artikel 45(3) gilt heute so, wie er geschrieben steht, und für einen in einem Drittland niedergelassenen Hersteller galt dieser Vorschlag ohnehin nie.
Was in jedem EU-Land gleich ist
- PPWR Art. 44 — die Registrierung ist Voraussetzung dafür, Verpackung in diesem Markt in Verkehr zu bringen
- PPWR Art. 45(3) — ein Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c/d, also einer, der Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat DIREKT AN ENDNUTZER bereitstellt, muss dort einen Bevollmächtigten bestellen. Ab 12. August 2026.
- national festgelegt, Art. 68; die nationalen Regeln sind bis zum 12. Februar 2027 fällig
- Der Durchführungsrechtsakt zu Art. 44 Abs. 14 steht weiterhin aus; ein zentrales EU-Register nicht vor dem 1. Januar 2029
Quellen
Länder mit derselben Antwort
Wir registrieren Sie nicht, wir sind nicht Ihr Bevollmächtigter und wir zahlen an kein System. Das sind öffentliche Angaben, an einer Stelle gesammelt und zum genannten Datum geprüft. Vor einer Entscheidung bei der nationalen Behörde bestätigen lassen.
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