Artikel · 2026-09-17
Wer braucht einen EPR-Bevollmächtigten nach der PPWR?
Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR braucht nur, wer Verpackungen direkt an Endnutzer in einem anderen EU-Staat liefert, dort einen EPR-Bevollmächtigten.
Viele Ratgeber schreiben, jedes Unternehmen, das verpackte Ware in ein anderes EU-Land liefert, müsse dort einen Bevollmächtigten benennen. Die Verordnung ist enger. Art. 45 Abs. 3 verpflichtet nur eine bestimmte Art von Hersteller, und die nationalen Gesetze haben eigene Regeln.
Was verlangt Art. 45 Abs. 3?
Ein Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchstaben c und d muss schriftlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen – in jedem Mitgliedstaat, in dem er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt, außer in dem, in dem er niedergelassen ist. Der Bevollmächtigte erfüllt dann dort die EPR-Pflichten dieses Herstellers.
Wer ist der Hersteller nach den Buchstaben c und d?
Ein Erzeuger, Einführer oder Vertreiber mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellt. Buchstabe c betrifft Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen, Buchstabe d andere verpackte Produkte. Der Vertriebsweg spielt keine Rolle, auch Fernabsatz zählt.
Der Hersteller im EPR-Sinn ist nicht immer derjenige, der die Verpackung im Sinne der PPWR erzeugt. Wer das bei Transportverpackungen ist, ist eine eigene Frage.
Brauche ich einen, wenn ich an einen Händler im Ausland verkaufe?
Nach Art. 45 Abs. 3 nicht. Ist Ihr Abnehmer im anderen Land niedergelassen und stellt er die Ware dort erstmals bereit, ist er dort Hersteller nach den Buchstaben a oder b. Er registriert sich und meldet, nicht Sie. Die schwedische Naturvårdsverket beschreibt die Grundregel genauso.
Kann ein Geschäftskunde Endnutzer sein?
Ja, wenn er die Ware selbst verwendet und die Verpackung nicht weitergibt. Das tschechische Gesetz etwa definiert einen „anderen Endnutzer“ als Unternehmen, das Verpackungen für die eigene Tätigkeit kauft und nicht weiter in Verkehr bringt (§ 2 Buchst. p des Gesetzes 477/2001). Eine Kiste, die in einem Werk im Ausland bleibt, kann die Pflicht auslösen; eine Kiste, die ein Großhändler weiterverkauft, nicht.
Und Unternehmen außerhalb der EU?
Art. 45 Abs. 3 verpflichtet sie nicht. Jeder Mitgliedstaat kann selbst festlegen, ob Hersteller aus Drittländern einen Bevollmächtigten benennen müssen. Die Naturvårdsverket sagt das ausdrücklich und hat vorgeschlagen, dass Schweden ihn von Herstellern innerhalb und außerhalb der EU verlangt.
Wurde die Pflicht verschoben?
Nein. Im Dezember 2025 schlug die Kommission vor, Art. 45 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen (COM(2025) 982). Am 24. Juni 2026 teilte der Rat mit, dass die Verhandlungen über die Vorschläge zum Bevollmächtigten eingestellt wurden. Art. 45 Abs. 3 gilt seit dem 12. August 2026.
Was sagen die nationalen Gesetze?
Die nationalen Regeln unterscheiden sich, und nicht alle sind schon an die PPWR angepasst.
- Tschechien – freiwillig für eine nicht in Tschechien niedergelassene Person (§ 13a Abs. 1); Pflicht für einen Fernabsatzhändler, der Einweg-Kunststoffverpackungen aus Teil C oder D des Anhangs 4 direkt an Verbraucher oder andere Endnutzer liefert (§ 13a Abs. 2). Der Bevollmächtigte muss in Tschechien niedergelassen sein, und eine autorisierte Verpackungsgesellschaft wie EKO-KOM darf es nicht sein (§ 20 Abs. 10).
- Ungarn – freiwillig für einen im Ausland niedergelassenen Hersteller (§ 10 Abs. 1 der Verordnung 80/2023); Pflicht für einen, der als E-Commerce-Dienst nach Ungarn verkauft (§ 10 Abs. 2). Der Bevollmächtigte braucht Sitz und Steuernummer in Ungarn und haftet für die Pflichten des Herstellers (§ 10 Abs. 3).
- Spanien – ein ausländischer Hersteller mit Tochtergesellschaft in Spanien braucht keinen, und eine Herstellerorganisation darf ihn ohne vorherige Vollmacht nicht registrieren (MITECO).
Alle Länder stehen in unserer EPR-Übersicht nach Ländern.
Was eine Tabelle hier nicht kann
Eine Tabelle summiert Kilogramm pro Land. Sie sagt nicht, wer jede Sendung erhalten hat – ein Händler oder ein Endnutzer –, und genau das entscheidet, ob Art. 45 Abs. 3 greift. Zwei Zeilen mit gleichem Gewicht ins selbe Land können zwei verschiedene Pflichten tragen.
Was Tarafex tut
Jede Sendung speichert das Zielland und ob sie an ein Unternehmen oder an einen Verbraucher ging, und der Bericht hält beides getrennt. Unternehmen ist nicht dasselbe wie Händler, deshalb fragt die kostenlose EPR-Pflichtprüfung zuerst, wer die Ware erhält. Tarafex benennt keine Bevollmächtigten und registriert Sie nicht; es hält die Zahlen bereit, nach denen ein Bevollmächtigter oder ein System fragt. Liegt die Herstellerpflicht bei Ihnen, lesen Sie EPR-Registrierung oder Systembeteiligung.
Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 45 Abs. 3; Naturvårdsverket, Packaging producer – what applies to you; COM(2025) 982; Rat der EU, 24. Juni 2026; tschechisches Gesetz 477/2001, Fassung vom 1. Dezember 2025, § 2 Buchst. p, § 13a, § 20 Abs. 10; ungarische Regierungsverordnung 80/2023, § 10; MITECO, Registro de Productores de Producto – envases. Geprüft am 17. September 2026. Dies ist eine Information, keine Rechtsberatung.