Artikel · 2026-09-17
PPWR-Konformitätserklärung: die acht Punkte von Anhang VIII
Die PPWR-Konformitätserklärung (Art. 39, Anhang VIII) hat acht Punkte, wird je Verpackungstyp vom Hersteller erstellt und 5 oder 10 Jahre aufbewahrt.
Seit dem 12. August 2026 braucht Verpackung auf dem EU-Markt eine EU-Konformitätserklärung. Ratgeber im Netz sind sich nicht einmal über die Zahl ihrer Punkte einig. Hier die kurzen Antworten, aus den Artikeln der Verordnung selbst.
Was ist die PPWR-Konformitätserklärung?
Eine schriftliche Eigenerklärung des Erzeugers, dass die Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt. Sie wird nach Artikel 39 erstellt, folgt dem Muster in Anhang VIII, und mit ihr übernimmt der Erzeuger die Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Sie ist kein Zertifikat, und es gibt kein CE-Zeichen.
Wer erstellt sie?
Der Erzeuger der Verpackung — nicht immer das Unternehmen, das sie physisch hergestellt hat:
- Mit Marke — das Unternehmen, dessen Name oder Marke darauf steht.
- Ohne Marke, generisch — in der Regel das Unternehmen, das sie herstellt.
- Maßgefertigt und ohne Marke — das Unternehmen, das sie bestellt und die Spezifikation festlegt.
Ein Bevollmächtigter darf sie ausstellen. Die technischen Unterlagen dahinter können nicht delegiert werden, und kein Vertrag verlagert die Verantwortung. Mehr dazu in Was ist die PPWR.
Was kommt zuerst?
Die Reihenfolge legt Artikel 15 Abs. 2 fest:
1. Das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (Artikel 38 — Anhang VII, „Modul A", interne Fertigungskontrolle; in der Regel ohne benannte Stelle).
2. Die technischen Unterlagen nach Anhang VII erstellen.
3. Erst dann die Erklärung ausstellen.
Die Erklärung stützt sich auf die Unterlagen, nicht umgekehrt.
Was muss sie enthalten?
Anhang VIII hat acht nummerierte Punkte, gefolgt von einem Unterschriftenblock:
1. Die eindeutige Kennung der Verpackung.
2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten.
3. Die Angabe, dass die Erklärung unter der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird.
4. Den Gegenstand der Erklärung — Kennung der Verpackung, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht, und eine Beschreibung.
5. Die Erklärung, dass der Gegenstand konform ist, mit Verweisen auf andere angewandte Rechtsakte der Union.
6. Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen.
7. Gegebenenfalls die benannte Stelle und ihre Bescheinigung.
8. Zusatzangaben.
Dann Ort und Datum der Ausstellung, Name und Funktion des Unterzeichners und die Unterschrift. Es ist dieselbe Achtpunkte-Form wie bei anderen EU-Produkterklärungen (Beschluss 768/2008/EG).
Eine Erklärung wofür?
Je Verpackungstyp, nicht je Sendung und nicht je Unternehmen. Fünfzig Formate bedeuten fünfzig Erklärungen. Braucht das verpackte Produkt auch eine EU-Erklärung nach einem anderen Rechtsakt, kann eine gemeinsame Erklärung — oder ein Dossier aus Einzelerklärungen — erstellt werden (Artikel 39 Abs. 3).
Was gehört in die technischen Unterlagen?
Soweit zutreffend mindestens:
- eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks;
- Entwurf, Fertigungszeichnungen und Materialien der Komponenten;
- eine Liste der angewandten Normen und Spezifikationen;
- wie die Bewertungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 durchgeführt wurden;
- Prüfberichte — etwa zu Schwermetallen, bei denen Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen 100 mg/kg nicht übersteigen dürfen.
Wie lange wird sie aufbewahrt?
Erklärung und technische Unterlagen gemeinsam (Artikel 15 Abs. 3):
- 5 Jahre für Einwegverpackung;
- 10 Jahre für Mehrwegverpackung.
Auch ein Einführer bewahrt eine Kopie auf.
Wann muss sie aktualisiert werden?
Die Erklärung wird aktuell gehalten. Ändern sich Gestaltung oder Eigenschaften der Verpackung oder die Normen, auf die sie verweist, so dass die Konformität betroffen sein kann, bewertet der Erzeuger neu (Artikel 15 Abs. 4). Die Erklärung muss in einer vom Mitgliedstaat verlangten Sprache vorliegen oder übersetzt werden, und die Behörden prüfen jedes Jahr einen Teil der Erklärungen (Artikel 39 Abs. 5).
Kann ein Lieferant die Angaben verweigern?
Nein. Ein Lieferant muss dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen geben, die zum Nachweis der Konformität nötig sind, auch zu den Materialien (Artikel 16 Abs. 1).
Was eine Tabellenkalkulation hier nicht kann
Eine heute unterschriebene Erklärung muss in fünf oder zehn Jahren noch zu ihren Unterlagen passen. Eine Tabelle, die bei jeder Änderung der Schachtel überschrieben wird, zeigt nicht mehr, auf welchen Materialien, Gewichten und Lieferantenangaben die alte Erklärung beruhte.
Was Tarafex tut
Eine Zeile je Komponente mit Material und Gewicht, die Antwort des Lieferanten mit ihrem Urheber festgehalten und das Gewicht am Versandtag auf der Sendungszeile eingefroren — so wird jede Erklärung aus einer Kopie gezogen, die sich danach nicht mehr ändert. Tarafex unterschreibt Ihre Erklärung nicht und ist keine Konformitätsbewertungsstelle.
Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 15, 16, 38, 39, Anhänge VII und VIII; PPWR-FAQ der Kommission, 2. Ausgabe, August 2026. Geprüft am 17. September 2026. Dies ist eine Information, keine Rechtsberatung.